Kommt es zu einer normalen Reparatur, wird diese Kostenvoranschlagspauschale mit den Arbeitskosten verrechnet,
es erfolgt daher keine Doppelberechnung!
Verlangt der Kunde eine Fehlerermittlung und wird dann die Reparatur auf Wunsch des
Kunden nicht durchgeführt oder würde eine vom Kunden gesetzte Kostengrenze überschritten,
so braucht der untersuchte Reparaturgegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand
zurückversetzt werden, wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, oder dies technisch
oder wirtschaftlich nach den fachlichen Regeln der Technik nicht mehr vertretbar ist.